Information für unsere Wärmekunden zur Umsetzung der Soforthilfe der
Bundesregierung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz
(EWSG)
Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Energiekrise und zur Entlastung der Bürger
eine finanzielle Unterstützung im Dezember 2022 geplant und zu deren Umsetzung das
Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche
Entlastung zur Überbrückung für Gas- und Wärmekunden bis zur Einführung der Gas- und
Wärmepreisbremse. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch die Gas- und
Wärmeversorgungsunternehmen und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen mit den
Kunden ab. Im Folgenden möchten wir Sie über die Umsetzung der Soforthilfe informieren,
an der wir mit Hochdruck arbeiten. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem
EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.
Soforthilfe für Wärmekunden
Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen
eine finanzielle Kompensation erhalten. Grundsätzlich haben alle Kunden Anspruch auf die
Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als
1.500.000 kWh beträgt.
Wie wird die Höhe der Entlastung berechnet?
Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September 2022
geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Falls im September keine Abschlagszahlung
geleistet wurde, wird ein entsprechender monatlicher Durchschnitt gebildet. Dieser ermittelt
sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die für den Wärmebezug im letzten
Abrechnungszeitraum zu zahlen war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen
Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in
Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt
werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als
Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie als
Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten
Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.
Wie wird die Entlastung umgesetzt?
Zur Umsetzung der Soforthilfe werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG auf den Einzug
der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten.
Sollte damit die finanzielle Kompensation nicht vollständig abgedeckt sein, werden wir eine
Zahlung in Höhe des noch offenen Erstattungsbetrags bis spätestens 31.12.2022 an Sie
vornehmen. Kunden, welche selbstständig die Zahlung des Wärme-Abschlags veranlassen,
werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember
2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten dennoch manuelle Zahlungen eingehen,
werden diese als Guthaben in Ihrem Vertragskonto geführt und bei der nächsten
Jahresendabrechnung in Ansatz gebracht.
Wichtiger Hinweis zur Datenweitergabe
Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich,
dass wir personenbezogene Daten unserer Kunden an einen externen, vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister
weitergeben, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs prüfen kann. Zu diesen
Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise
die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums sowie die Höhe des im September 2022
geleisteten Abschlags. Außerdem müssen Daten zu den zugrunde liegenden
Kundenbeziehungen übermittelt werden.
- 07445 / 90 99 012
- info@weilerwaerme.de
- Im Lehnle 15, 72285 Pfalzgrafenweiler