Allgemeine Geschäftsbedingungen / Satzung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Satzung

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 

§ 1   Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet: Weiler Wärme eG.

  2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 72285 Pfalzgrafenweiler.

§ 2   Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Betreuung der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

  2. Gegenstand des Unternehmens ist:

    1. Die Versorgung der Mitglieder mit umweltfreundlich erzeugter Wärme durch Errichtung und Unterhaltung eines Nahwärmenetzes.

    2. Die Erzeugung von umweltfreundlichem Strom sowie die Versorgung der Mitglieder mit umweltfreundlich erzeugtem Strom, (z.B. durch Errichtung und Unterhaltung eines Kundenstromnetzes).

    3. Die Beschaffung und Unterhaltung umweltfreundlicher Kraftfahrzeuge zur Nutzung für die Mitglieder im Wege der Vermietung.

    4. Die Versorgung der Mitglieder mit Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. durch

Betrieb eines Glasfasernetzes)

  1. Die Beratung der Mitglieder in Fragen der Wärmeversorgung, der Stromversorgung, der Mobilität und in Fragen der Telekommunikation

  1. Die Geschäftsfelder gem. §2 Nr. 2b bis 2e können durch Beschluss des Vorstands auch auf Nichtmitglieder ausgeweitet werden, wenn dies Nr. 1 nicht entgegensteht.

  2. Die Genossenschaft kann Beteiligungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz übernehmen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:

    • natürliche Personen,

    • Personengesellschaften,

    • juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,

die einen Anschluss- und Wärmelieferungsvertrag mit der Genossenschaft bzw. in der Planungsphase einen Vorvertrag mit der Weiler Wärme eG abgeschlossen haben.

  1. Die Mitgliedschaft können auch natürliche Personen mit Wohnsitz in Pfalzgrafenweiler erwerben, die keinen Anschluss- und Wärmelieferungsvertrag mit der Genossenschaft abgeschlossen haben.

  2. Personen, die die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, können als Mitglied aufgenommen werden, wenn deren Mitgliedschaft

im Interesse der Genossenschaft liegt. Einzelheiten dazu bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes. 

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

    • eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den

Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und (b) Zulassung durch Beschluss des Vorstandes.

  1. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. (e)) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Kündigung (§ 5),

  • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),

  • Tod (§ 7),

  • Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8), (e) Ausschluss (§ 9).

§ 5   Kündigung

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.

  2. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 24 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

  3. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

§ 6   Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

  2. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 7   Tod eines Mitglieds

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllt.

§ 8   Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.

  1. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10   Auseinandersetzung

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

  2. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens binnen einer Frist von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.

  3. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11   Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

  • an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,

  • in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34),

  • Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen,“

  • Anträge auf Berufung einer außerordentlicher Generalversammlung gemäß § 28 Abs.2 einzureichen,“

  • an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen,

  • rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,

  • die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen und auf seine Kosten eine

Kopie der Niederschrift ausgehändigt zu bekommen,

  • die Mitgliederliste und das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 12   Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

  • den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung sowie den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,

  • die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten,

  • Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu übernehmen,

  • der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der

Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,

  • die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft einzuhalten.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13   Die Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

  • Vorstand,

  • Aufsichtsrat,

  •  

A.   Vorstand

§ 14   Leitung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Absatz 2 Buchstabe (b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.

  3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15   Vertretung

  1. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.

  2. Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16   Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen

durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

  1. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

    • die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,

    • eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,

    • die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,

    • für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,

    • über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

    • ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des

Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,

  • spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,

  • dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,

  • im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

§ 17   Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

  1. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.

  2. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. zu berichten:

    • über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum an Hand von Zwischenabschlüssen,

    • über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,

    • über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.

§ 18   Zusammensetzung und Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Hauptamtliche Geschäftsführer müssen dem Vorstand angehören.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen durch ordentliche Kündigung und Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose

Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des

Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

  1. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.

  3. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

  4. Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

  5. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

§ 19   Willensbildung

  1. Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

  4. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20   Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 21   Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedarf der Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrates.

B.   Aufsichtsrat

§ 22   Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

  2. Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken und die Bestandslisten zu überprüfen.

  3. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

  4. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

  5. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.

  6. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten kann eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats regeln. Sie ist vom Aufsichtsrat aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

  8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe (k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.

§ 23   Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:

    • die Grundsätze der Geschäftspolitik,

    • die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe (l) zuständig ist,

    • der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen, soweit diese Geschäfte außerhalb des satzungsgemäßen ordentlichen Geschäftsverkehrs liegen, sowie der Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen,

    • die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 25.000 €,

    • der Beitritt zu Organisationen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen sowie der Austritt bei diesen,

    • die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,

    • die Verwendung der Rücklagen gemäß § 39,

    • die Errichtung und Schließung von Niederlassungen und Warenlagern,

    • die Erteilung und Widerruf von Prokura,

    • die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43),

    • die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 8,

    • den Inhalt der Wärmelieferverträge

  2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. Gemeinsame

Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung

(Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.

  1. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes besprochen wird.

  2. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

  3. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl in Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

  4. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs.

3 und § 25 Abs. 6 entsprechend.

§ 24   Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Mitglied des Aufsichtsrates kann nur werden, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GenG erfüllt.

  2. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss über jeden einzelnen Kandidaten getrennt abgestimmt werden. Für die Wahl gilt im übrigen § 33.

  3. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen ebenfalls auf vierjährige Amtsdauer.

  5. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

  6. Personen, die ihr 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

§ 25   Konstituierung, Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter nicht gewählt oder beide verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.

  3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch Telefax oder email zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

  4. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens dreimal jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

  5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.

  6. Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

  7. Generalversammlung

§ 26   Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  3. Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung berechtigten Gesellschafter aus.

  4. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zu dieser in einem Organ- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden.

  5. Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer

Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27   Frist und Tagungsort

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. (f) einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28   Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) der Einberufung und dem Tage der

Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

  1. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

  3. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

  4. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 29   Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein

Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der

Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der

Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

§ 30   Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über 

  • Änderung der Satzung,

  • Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts,

  • Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,

  • Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,

  • Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstandes, soweit diese nicht vom Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 22 Abs. 8,

  • Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,

  • Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,

  • Verfolgung von Regressansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,

  • Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes

    • durch den Vorstand allein bzw.

    • durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats,

  • Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,

  • Verschmelzung der Genossenschaft sowie über sonstige Angelegenheiten, für die nach dem Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist,

  • Aufnahme und Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt,

  • Auflösung der Genossenschaft,

  • Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.

§ 31   Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

  2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

    • Änderung der Satzung,

    • Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereiches, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt,

    • Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40 des

Genossenschaftsgesetzes geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,

  • Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,

  • Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Zentralen sowie sonstiger Vereinigungen,

  • Verschmelzung der Genossenschaft sowie bei sonstigen Angelegenheiten, für die nach dem Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist,

  • Auflösung der Genossenschaft,

  • Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.

  1. Ein Beschluss über einen Formwechsel bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie einen Formwechsel müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über einen Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung beschließen.

  2. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

  3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

  4. Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

§ 32   Entlastung

  1. Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob es zu entlasten ist.

  2. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33   Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

  2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

  3. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

  4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

  5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34   Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

    • die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,

    • die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,

    • die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,

    • das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,

    • es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder

Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,

  • die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde,

  • sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.

§ 35   Versammlungsniederschrift

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.

  2. Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

  3. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Ziffer 2 bis 5, Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche

Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem

ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. 

  1. Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36   Teilnahme des Verbandes

Vertreter des Prüfungsverbands und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37   Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 500 €.

  2. Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

  3. Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 ist verpflichtet, sich mit zwei Geschäftsanteilen (Pflichtanteil) für jede Übergabestation an der Genossenschaft zu beteiligen. Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung müssen sich mit einem Geschäftsanteil (Pflichtanteil) beteiligen. Die maximale Anzahl der Geschäftsanteile für Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung ist auf 30 Stück pro Mitglied begrenzt.

  4. Ein Mitglied kann sich über die Pflichtanteile hinaus mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn die Pflichtanteile voll eingezahlt ist. Das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung weiterer Geschäftsanteile gilt Abs. 2 entsprechend. Die maximale Anzahl der Geschäftsanteile für Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist auf 50 Stück pro Mitglied begrenzt.

  5. Auf Antrag und mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann die maximale Anzahl der Geschäftsanteile im Einzelfall erhöht werden.

  6. Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

  7. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

  8. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38   Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 20 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

  3. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 39   Kapitalrücklage

Werden Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. (g)).

  • 40 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

§ 42  Jahresabschluss und Lagebericht

  1. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

  2. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.

  3. Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

  4. Jahresabschluss und ggf. Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

  5. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

  6. Der Jahresabschluss und ggf. der Lagebericht sind dem zuständigen Prüfungsorgan mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.

§ 43   Genossenschaftliche Rückvergütung

  1. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des

Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist darauf zu achten, dass mindestens ein Jahresüberschuss verbleibt, der eine Verzinsung gem. § 44 Satz 1 zulässt. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

  1. Bis zur Volleinzahlung des Geschäftsanteils wird die dem Mitglied gewährte genossenschaftliche Rückvergütung zu 50 % den Geschäftsguthaben gutgeschrieben, soweit nicht die Generalversammlung einen anderen Prozentsatz beschließt.

§ 44   Verwendung des Jahresüberschusses

  1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung. Der

Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach Maßgabe des Absatz 2 verteilt werden. 

  1. Die Verteilung des Gewinns an die Mitglieder erfolgt nach dem Verhältnis ihrer

Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Bei der

Gewinnverteilung ab dem Geschäftsjahr 2012 sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom Tag der Einzahlung an zu berücksichtigen.  

  1. Der auf das Mitglied entfallende Gewinn wird dem Geschäftsguthaben solange gutgeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 45   Deckung eines Jahresfehlbetrages

  1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch

Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.

  1. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION

§ 46

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im Mitteilungsblatt Pfalzgrafenweiler veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

VIII. GERICHTSSTAND

§ 48

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist. 

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 23. Oktober 2018 beschlossen.

Die Satzungsänderungen sind beim Genossenschaftsregister zur Prüfung angemeldet.