Soforthilfe der Bundesregierung für Wärmekunden:

Aussetzung des Dezemberabschlags!
Logos_weiler_waerme_2022_05_06
Heating radiator

Soforthilfe der Bundesregierung für Wärmekunden:

Aussetzung des Dezemberabschlags!
Information für unsere Wärmekunden zur Umsetzung der Soforthilfe der Bundesregierung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Energiekrise und zur Entlastung der Bürger eine finanzielle Unterstützung im Dezember 2022 geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche Entlastung zur Überbrückung für Gas- und Wärmekunden bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden ab. Im Folgenden möchten wir Sie über die Umsetzung der Soforthilfe informieren, an der wir mit Hochdruck arbeiten. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Soforthilfe für Wärmekunden Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten. Grundsätzlich haben alle Kunden Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Wie wird die Höhe der Entlastung berechnet? Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Falls im September keine Abschlagszahlung geleistet wurde, wird ein entsprechender monatlicher Durchschnitt gebildet. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die für den Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht. Wie wird die Entlastung umgesetzt? Zur Umsetzung der Soforthilfe werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG auf den Einzug der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten. Sollte damit die finanzielle Kompensation nicht vollständig abgedeckt sein, werden wir eine Zahlung in Höhe des noch offenen Erstattungsbetrags bis spätestens 31.12.2022 an Sie vornehmen. Kunden, welche selbstständig die Zahlung des Wärme-Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten dennoch manuelle Zahlungen eingehen, werden diese als Guthaben in Ihrem Vertragskonto geführt und bei der nächsten Jahresendabrechnung in Ansatz gebracht. Wichtiger Hinweis zur Datenweitergabe Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass wir personenbezogene Daten unserer Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergeben, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums sowie die Höhe des im September 2022 geleisteten Abschlags. Außerdem müssen Daten zu den zugrunde liegenden Kundenbeziehungen übermittelt werden.
Weiler Wärme eG

Informationen zum Thema

Einladung zur Generalversammlung
10Nov.

Wir laden Sie herzlich zur diesjährigen Generalversammlung am Donnerstag, den

Vorstandswechsel – Arndt-Philipp Pfrommer übernimmt neue Führungsrolle
02Okt.

Pfalzgrafenweiler – Die Energiegenossenschaft Weiler Wärme eG hat mit der Berufung

Weiler Wärme erwirtschaftet Gewinn: 15. Generalversammlung der Weiler Wärme im Schwarzwälder Boten
07Dez.

Den gesamten Artikel können Sie durch den Klick auf untenstehenden

Generalversammlung

wir laden Sie herzlich zur diesjährigen Generalversammlung am

Donnerstag, den 13. November 2025 um 19:00 Uhr

in die Festhalle Pfalzgrafenweiler ein.

Der Einlass erfolgt aufgrund der Kontrollen bereits um 18:00 Uhr.

Die Vorstandschaft und der Aufsichtsrat möchten diese Versammlung bewusst in einem neuen

Format gestalten.

Neben den regulären Tagesordnungspunkten möchten wir die Gelegenheit nutzen, gemeinsam mit

Ihnen in den Dialog zu treten, um in der Genossenschaft mehr ins Gespräch zu kommen.

Ziel ist es, Sie mehr miteinzubinden, Fragen zu klären und Ihre Perspektiven und Anregungen

aufzunehmen. Ihre Meinung ist uns wichtig – wir freuen uns auf einen offenen und

konstruktiven Dialog mit Ihnen.

Die Tagesordnung, die relevantesten Auszüge des Jahresabschluss 2024 sowie weitere

abstimmungspflichtige Unterlagen finden Sie in der Anlage zu diesem Schreiben. Sollten Sie

weitere Informationen oder Details zu den Unterlagen benötigen, sind diese jederzeit in den

Räumlichkeiten der Weiler Wärme eG einsehbar.

Bitte nehmen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht wahr und unterstützen Sie uns mit Ihrer Teilnahme.

Mit genossenschaftlichen Grüßen

Vorstandschaft der Weiler Wärme eG

Weihnachten 2024

Liebe Weiler Wärme Kunden,                                                                  

wir wünschen Euch ein gesegnetes und besinnliches Weihnachtsfest.

Für das Jahr 2025 wünschen wir Ihnen alles Gute und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.

Unser Büro ist vom 23.12 bis 06.01.2025 geschlossen.

Ab Dienstag 07.01.2024 sind wir wieder für Sie da.

Die Ablesung der Wärme- und Stromzähler findet bereits ab 27.12.24 statt.

Bitte gewähren Sie unseren Ablesern Zugang zum Zähler. Diese haben einen Ausweis von uns den Sie sich gerne zeigen lassen können.

Vielen Dank.

Ihr Weiler Wärme Team